Bildschirmarbeitsplätze

Die Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirm-Geräten nach Anhang Teil 4 Abs. 2 ArbMedVV soll gesundheitliche Schäden verhindern oder frühzeitig erkennen.

Je nach Intensität und Dauer der Bildschirmarbeit können bei nicht ausreichendem Sehvermögen oder bei ergonomisch ungenügend gestalteten Bildschirm-Arbeitsplätzen Beschwerden wie Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen, Flimmern, Doppelbilder oder Beschwerden durch körperliche Fehlhaltungen auftreten.

Rechtsgrundlage

Nach den Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung und der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbmedVV) muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern durch seinen Betriebsarzt eine Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze anbieten. Aber nur dann, wenn sie zur Erfüllung ihrer Tätigkeit regelmäßig einen Bildschirmarbeitsplatz benötigen. Eine Verpflichtung des Mitarbeiters, das Vorsorgeangebot anzunehmen besteht allerdings nicht. Weitere zutreffende Rechtsvorschriften: BGV A 1 (Allgemeine Vorschriften), Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Fürsorgepflicht), BGV A 4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge).

Untersuchungen im Rahmen der Vorsorge werden nach dem DGKV-Grundsatz G37 erbracht.

Welche Medizinischen Leistungen werden bei der G 37 Untersuchung durchgeführt?

Der untersuchende Arzt fragt nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Augenbeschwerden, und -erkrankungen, Beschwerden des Bewegungsapparates, neurologische Störungen, Stoffwechselerkrankungen, Bluthochdruck, medikamentöse Behandlung; Beschwerden am Arbeitsplatz, Beratung zur Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Sehschärfe, räumliches Sehen, Stellung der Augenachsen, Farbsinn und zentrales Gesichtsfeld.

Sie erhalten eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis, die sie an den Arbeitgeber weitergeben können.

Die Untersuchungsergebnisse fallen unter die ärztliche Schweigepflicht. Bei Beanstandung ist eine Nachuntersuchung vor Ablauf von 60 Monaten, bei Personen über 40 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten erforderlich.