Feuerwehrtauglichkeit

Feuerwehrtauglichkeit (G 26.3) Atemschutzgeräte

Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werde (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, BGV A 4 bzw. GuV-V A 4 und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“ (FwDV 7)).

  • Trägern von Staubmasken mit der Filterklasse FFP 1 + 2 wird die Vorsorgeuntersuchung nach G 26.1 angeboten.
  • Atemschutzgeräteträger, die unter einem Filtergerät (Gerätegewicht bis zu 5 kg) Arbeiten verrichten oder wenn die Atemwegswiderstände erhöht sind, müssen nach G 26 Gruppe 2 untersucht werden.
  • Träger von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (z.B. Pressluftatmer – Behältergeräte mit Druckluft über 5 kg) müssen nach G 26 Gruppe 3 untersucht werden.
  • Träger, die Filtergeräte ausschließlich zur Flucht und Selbstrettung tragen, müssen nicht nach G 26 untersucht werden.
  • Die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26 muss von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchgeführt werden. Dieser stellt auch die ärztliche Bescheinigung aus.

Die Erstuntersuchung bei G 26.2 und G 26.3 erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit. Es gelten folgende Nachuntersuchungsfristen:

  • bei Geräteträgern bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten,
  • bei Filtergeräteträgern über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten,
  • bei Trägern von umluftunabhängigen Geräten über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten.

Untersuchungsinhalte

  • Anamnese
  • Gesundheitsuntersuchung, Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Ärztliche Befundung, Dokumentation und Bescheinigung
  • Tonschwellenaudiometrie (Hörtest)
  • Spirometrie in Ruhe und mit Flussvolumenkurve (LuFu)
  • Sehtest
  • Urin-Mehrfachstreifen-Test
  • Blutentnahme
  • Blutbild
  • GPT, Gamma GT, Kreatinin, Blutzucker
  • EKG in Ruhe
  • Röntgen-Thorax-Aufnahme (nur nach ärztlicher Indikation)
  • Ergonometrie