Strahlenschutz

Strahlenschutz Rechtsgrundlage

  • Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (§ 71 Abs. 1 StrlSchV) dürfen im Kontrollbereich Aufgaben nur dann wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Aufnahme ihrer Tätigkeit untersucht wurden und regelmäßig in jährlichem Abstand vom ermächtigten Arzt, i.d.R. ein Arzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin, untersucht bzw. nachuntersucht werden.
  • Die Art und der Umfang der Untersuchung richten sich nach dem Gesundheitszustand der beruflich strahlenexponierten Personen, den Arbeitsbedingungen und den gesundheitlichen Folgen etwaiger Zwischenfälle. Sie richten sich auch danach, ob der Beschäftigte einer äußeren Strahlenexposition, einer Kontamination, Inkorporation oder einer Kombination dieser Möglichkeiten ausgesetzt sein kann.
  • Art und Umfang der Untersuchung folgen einer definierten Richtlinie.
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen betrifft auch das Personal, das in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig ist (§ 25 StrlSchG). Da dieses Personal in unterschiedlichen Anlagen beschäftigt sein kann, soll es von einem ermächtigten Arzt untersucht werden, dem die jeweiligen spezifischen Arbeitsplatzbedingungen zur Kenntnis gebracht wurden. D.h. der Arbeitgeber muss Kenntnisse und Informationen bezgl. der Arbeitsplätze und -bedingungen dem Arzt zur Verfügung stellen.
  • Die Strahlenexposition muss durch regelmäßige Messungen des Strahlenschutzbeauftragten kontrolliert und dokumentiert werden. Diese Dokumentation der Strahlenbelastung muss dem Arzt vorliegen.

Die Untersuchung von Personen der Kategorie B ist nur auf Anforderung der Behörden, oder wenn die Filmdosimeter eine Belastung anzeigen, erforderlich.

  • Anamnese, Gesundheitsuntersuchung
  • Ärztliche Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Ärztliche Befundung, Dokumentation inkl. der ärztlichen Bescheinigung
  • Spirometrie (Lungenfunktionstest) – Inhalation von Radionukliden
  • Urin-Mehrfachstreifen-Test
  • Differenzialblutbild
  • Parameter für Leber und Niere
  • Schilddrüsenfunktionstest (TSH)
  • Bei Tätigkeiten mit schwerem Atemschutz: EKG, Ergometrie

In Absprache mit dem Strahlenschutzbeauftragten kann jede zweite Untersuchung durch eine Beurteilung ersetzt werden; jedoch nicht beim Umgang mit offenen Radionukliden.