Aktuelle ANGEBOTE
Vorsorgeuntersuchung nach ArbMedVV

Vorsorgeuntersuchung nach ArbMedVV

Vorsorgeuntersuchungen nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)

Ziel:

  • Frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten
  • Erhalten der Beschäftigungsfähigkeit
  • Fortentwickeln des betrieblichen Gesundheitsschutzes 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Der Betriebsarzt klärt über die Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Arbeit auf und berät bei technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen. Im Anhang, Teil 1-4, der ArbMedVV wird festgelegt, bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten oder verpflichtend zu veranlassen sind. Darüber hinaus können sich Beschäftigte vom Betriebsarzt untersuchen lassen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsplatz vermuten (Wunschuntersuchungen).

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen)
  • Tätigkeiten mit physikalischen  Einwirkungen (Pflicht und Angebotsuntersuchungen bei Hitze, Kälte, Lärm, Vibration, Druckluft und unter Wasser)
  • Sonstige Tätigkeiten (Pflichtuntersuchungen bei Atemschutzträgern Gruppe 2 + 3, Auslandsaufenthalte; Angebotsuntersuchungen bei Bildschirmarbeiten, Atemschutzträgern Gruppe 1)

Bei Pflichtuntersuchungen erhält der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis mit der Beurteilung, ob gegen die Tätigkeit des Beschäftigten gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht. Bei Angebots- und Wunschuntersuchungen erhalten nur die Beschäftigten eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis.

  • Pflichtuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind
  • Angebotsuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind
  • Wunschuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat

Ordnungswidrigkeit: § 10 Abs. 1 ArbMedVV

  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Nicht- oder nicht rechtzeitige Veranlassen einer Pflichtuntersuchung
  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Zulassen einer Tätigkeit, ohne dass die erforderliche Pflichtuntersuchung stattgefunden hat
  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Nicht-, nicht richtige oder nicht vollständige Führen der Vorsorgekartei
  • Das fahrlässige oder vorsätzliche Nicht-, nicht rechtzeitige Anbieten der Erst- oder der regelmäßigen Nachuntersuchung

Foto: Wartezimmer gelb-braun, © RainerSturm/pixelio.de