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Unternehmen, die mehr als neun Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen nach § 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen. D.h. bei allen juristischen (GmbH usw.) als auch natürlichen Personen (Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte usw.) besteht diese Verpflichtung, soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, verarbeiten, nutzen oder erheben. Vgl. § 1II Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Was zeigt die Praxis?
Gerade in Unternehmen, in denen die Mitarbeiteranzahl unter 10 Personen liegt, ist deshalb sehr oft der Fall zu beobachten, dass kein Datenschutzbeauftragter bestellt wird. Dies entbindet den Unternehmensinhaber jedoch nicht davon, den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes nachzukommen. Vielmehr müssen nun sämtliche Anforderungen im Datenschutz vom Inhaber selbst eingehalten werden, d.h. auch sich weiterzubilden und sich entsprechendes Fachwissen anzueignen, um Datesnchutzverstöße zu vermeiden.
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