
Unternehmen, die mehr als neun Arbeitnehmer mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigen, müssen nach § 4f BDSG einen
Datenschutzbeauftragten bestellen. D.h. bei allen juristischen (GmbH
usw.) als auch natürlichen Personen (Ärzte, Architekten, Apotheker,
Rechtsanwälte usw.) besteht diese Verpflichtung, soweit sie
personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
verarbeiten, nutzen oder erheben. Vgl. § 1II Nr. 3
Bundesdatenschutzgesetz BDSG.
Vorteile durch externe Datenschutzbeauftragte?
- zuverlässige Erfüllung der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzes
- erforderliche Fachkunde und Know-How vorhanden
- Vermeidung von Risiken (Bußgelder, Schadensersatz)
- keine interne Personalbindung, keine Ausbildungskosten
- kostengünstige Beratung und Mitwirkung bei der Umsetzung
Welche Aufgaben hat der externe Datenschutzbeauftragte?
- Beratung und Unterstützung bei der Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Anwendung von IT-Verfahren mit personenbezogenen Daten
nach den Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz
- Prüfung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zur Umsetzung des Datenschutzes gemäß § 9 BDSG
- Prüfen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Entwickeln von Richtlinien und Anweisungen zur betrieblichen Umsetzung des Datenschutzes in der Apotheke
- Führen des Verfahrensverzeichnisses gemäß § 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG
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