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Datenschutz
daten01.jpgWer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Unternehmen, die mehr als neun Arbeitnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen nach § 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen. D.h. bei allen juristischen (GmbH usw.) als auch natürlichen Personen (Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte usw.) besteht diese Verpflichtung, soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, verarbeiten, nutzen oder erheben. Vgl. § 1II Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz BDSG.


Vorteile durch externe Datenschutzbeauftragte?

  • zuverlässige Erfüllung der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzes
  • erforderliche Fachkunde und Know-How vorhanden
  • Vermeidung von Risiken (Bußgelder, Schadensersatz)
  • keine interne Personalbindung, keine Ausbildungskosten
  • kostengünstige Beratung und Mitwirkung bei der Umsetzung

Welche Aufgaben hat der externe Datenschutzbeauftragte?

  • Beratung und Unterstützung bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung von IT-Verfahren mit personenbezogenen Daten nach den Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz
  • Prüfung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zur Umsetzung des Datenschutzes gemäß § 9 BDSG
  • Prüfen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Entwickeln von Richtlinien und Anweisungen zur betrieblichen Umsetzung des Datenschutzes in der Apotheke
  • Führen des Verfahrensverzeichnisses gemäß § 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG