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| Arbeiten mit Absturzgefahr |
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Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) berücksichtigt nicht Arbeit mit Absturzgefahr als Gefährdung, die eine Pflicht- oder Angebotsuntersuchung auslöst. Dennoch ist die Vorsorgeuntersuchung für Mitarbeiter, die an Freileitungen, Fahrleitungen, Antennen, Masten, Brücken, Türmen, Schornsteinen, Flutlichtanlagen, beim Aufbau freitragender Konstruktionen aus Holz, Metall oder Beton, im Gerüstbau, auf Dächern oder an Fassaden oder im Bergbau in Schächten oder Blindschächten arbeiten, von besonderer Bedeutung. Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist erforderlich, wenn die Beschäftigten zeitweise ohne Sicherung gegen Absturz arbeiten. Die eigentliche Absturzhöhe spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Die Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn durch die Art des Einsatzes keine Absturzgefahr besteht, z. B. bei Arbeiten im gesicherten Arbeitskorb. Durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Arbeiten mit Absturzgefahr" (G 41) wird festgestellt, ob gesundheitliche Risiken vorliegen, die bei Arbeiten mit Absturzgefahr eine besondere Gefährdung bedeuten würden. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, ob der eingesetzte Mitarbeiter für diese Tätigkeit geeignet ist bzw. gesundheitlich in der Lage ist. Der G 41 hat Richtliniencharakter und dem Arbeitgeber sei geraten, die Richtlinien zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu befolgen. Die Untersuchung wird durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchgeführt. Untersuchungsinhalt:
Nachuntersuchungsfristen: Die Fristen variieren je nach Alter:
Foto: Brückenbau mit Pylon, © Carl-Ernst Stahnke/pixelio.de |