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| Fahrerlaubnisverordnung (FeV) |
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In der Fahrerlaubnisverordnung vom 01.01.1999 sind die Voraussetzungen für die einzelnen Führerscheinklassen geregelt. Hier sind detaillierte Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber festgeschrieben. Ziel ist es, durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen, Krankheiten zu erkennen, welche mit der sicheren Beherrschung von Fahrzeugen nicht vereinbar sind. Daraus ergibt sich:
Die ärztlichen Untersuchungen sind, lt. Anlage 6 Nr. 2.1 FEV, durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchzuführen. 1. Taxi- und Busfahrer (Führerscheinklasse D, DE) benötigen alle 5 Jahre:
2. LKW-Fahrer (Führerscheinklasse C, CE) benötigen alle 5 Jahre bzw. als Erstbewerber und ab dem 47. Lebensjahr:
Ergeben sich bei der Untersuchung Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung detailliert aufgeführt sind, wie z.B. Diabetes, Epilepsie, Bluthochdruck, Herzerkrankungen, Suchterkrankungen..., muss die Fahreignung durch eine weitergehende fachärztliche Untersuchung beurteilt werden. 3. PKW- und Motorradfahrer (Führerscheinklassen B, BE, C1 und C1 E):
Weitere Informationen: Foto: Taxi, © Arno Bachert/pixelio.de |