Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Belehrung nach IfSG:

§§ 1, 42, 43 IfSG: Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Wer seit Januar 2001 erstmalig eine Tätigkeit, gewerblich oder abhängig beschäftigt, in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben aufnimmt, muss sich zuvor im zuständigen Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt ermächtigten Betriebsarzt einer Belehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen.

Die Dokumentation der Belehrung muss durch eine Bescheinigung schriftlich erfolgen.

Durch den Verzehr von mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen ernsthaft erkranken.

Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Belehrung höchstens drei Monate zurückliegen.

Wer bereits ein gültiges Gesundheitszeugnis (ehemals Bundesseuchengesetz) für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln besitzt, braucht sich nicht erneut belehren zu lassen.

Tätigkeitsbereiche:

  • Alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbar Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist.
  • Alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:

  • Fleisch, Geflügel und Erzeugnissen daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung bzw. Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Wiederholungsbelehrung nach IfSG bzw. Wiederholungsunterweisung nach Lebensmittelhygieneverordnung:

Die jährlich vorgeschriebene Wiederholungsunterweisung kann der Arbeitgeber selbst durchführen (siehe Link).

Jeder Arbeitgeber muss seine Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Wiederholungsunterweisung der Angestellten erfolgen kann.

Zudem müssen der Arbeitgeber und dessen betroffene Mitarbeiter bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch ihre Antworten belegen können, dass ihnen §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und diese praxisgemäß interpretiert werden.

Die Dokumentation der Wiederholungsunterweisung muss schriftlich erfolgen.

Weitere Informationen: Unterweisungsvorlage Infektionsschutz

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