Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Der innerbetriebliche Transport ist ein Schwerpunkt im betrieblichen Unfallgeschehen. Ca. 13% des Unfallrentenaufkommens der BGHW entsteht im Zusammenwirken von Staplern, Hubwagen, Laderampen, Paletten und Menschen. Als wichtigste Unfallursachen werden Zeitdruck, Unaufmerksamkeit, eingeschränkte Sicht des Fahrers und ungünstige Betriebsabläufe genannt.
Die Arbeit im innerbetrieblichen Transport, insbesondere in großen Lagern, mit sich überschneidenden und kreuzenden Verkehrswegen von Flurförderfahrzeugen verschiedener Art wie Stapler, Schnellläufer, Kommissionsstaplern etc., stellt hohe Anforderungen an die Mitarbeiter. Aufmerksamkeit, Sehvermögen, Koordination, Konzentration und körperliche Leistungsfähigkeit sind ständig gefordert.
Der Grundsatz G 25 gilt als anerkannte Regel der Arbeitsmedizin und hat Richtliniencharakter. D.h., dass er zur betriebsärztlichen Beurteilung heranzuziehen ist, solange keine höherrangige Bestimmung (z.B. BGV D 27 oder Fahrerlaubnisverordnung) vorliegt.
Der Grundsatz G 25 ist einerseits darauf ausgerichtet bestimmte Eignungskriterien nachzuweisen, dazu gehören Vorgaben für die Sehschärfe, der Nachweis eines uneingeschränkten Gesichtsfeldes, ein ungestörtes Farbsehen und der Nachweis eines räumlichen Sehvermögens. Andererseits sollen Gesundheitsstörungen erkannt werden, welche die Eignung einschränken. Dazu gehören: Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Epilepsie, bestimmte psychische Erkrankungen und Medikamenteneinnahme.
Die Untersuchung nach G 25 darf nur von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ durchgeführt und bescheinigt werden.
Die Frage, welche Mitarbeiter untersucht werden sollen, ist anhand der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb zu beantworten.