Feuerwehrtauglichkeit
Feuerwehrtauglichkeit (G 26.3) Atemschutzgeräte
Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern muss durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „G 26 Atemschutzgeräte“ festgestellt und überwacht werde (siehe ArbMedVV, Anhang Teil 4, BGV A 4 bzw. GuV-V A 4 und Feuerwehrdienstvorschrift „Atemschutz“ (FwDV 7)).