Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) ist im § 84 des Sozialgesetzbuches SGB IX geregelt und befasst sich mit Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Seit der Änderung 2004 enthält der § 84 (2) SGB IX Regelungen, die auch auf nichtbehinderte Beschäftigte anzuwenden sind:

(2) „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwer behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“

§ 84 (2) SGB IX

Die Wiedereingliederung von Beschäftigten nach Erkrankungen ist, in Anbetracht älter werdender Mitarbeiter, eine ernstzunehmende Arbeitgeberpflicht. Der Gesetzgeber hat seit 2004 mit dem § 84 eine verpflichtende Vorschrift zur Durchführung von „betrieblichen Gesprächen im Hinblick auf die Wiedereingliederung“ geschaffen. Neben Arbeitgeber und betroffenem Arbeitnehmer sind i.d.R. weitere betriebliche Stellen wie Betriebsarzt, Betriebs- und Personalrat, Schwerbehindertenvertretung im Wiedereingliederungsprozess mitwirkend.

Ziel ist: „Eingliederung sichern“ und Ausgliederung vermeiden.

Umsetzung des BEM

Der Arbeitgeber erläutert dem Mitarbeiter den gesetzlichen Hintergrund und das Ziel der Eingliederung. Der Mitarbeiter muss anschließend seine Zustimmung zum weiteren Wiedereingliederungsprozess geben.

Der Arbeitgeber muss sich gemeinsam mit der Interessenvertretung folgenden Fragen widmen:

  • Hat die Erkrankung ihre Ursache oder Mitursache am Arbeitsplatz?
  • Bestehen im Betrieb Möglichkeiten, durch Maßnahmen das Auftreten der Krankheit oder deren Häufigkeit zu verhindern?
  • Können Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit abkürzen?
  • Ist eine Eingliederung, bzw. unter welchen Umständen, möglich?
  • Sind ggf. Um- oder Weiterqualifizierungen des Betroffenen oder die Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich?

Zur Klärung der Fragestellungen sollte der Betriebsarzt, Fachleute der Rentenversicherungsträger, der Krankenkassen, der Integrationsämter und die Agentur für Arbeit generell je nach Sachlage mit eingebunden werden. Die gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation unterstützen die Wiedereingliederung. Sollte eine betriebsärztliche Stellungnahme erforderlich sein, entscheidet der betroffene Mitarbeiter, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Betriebsarzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden kann.

Deutsche Rentenversicherung

Im Dialog mit dem Betroffenen klären die Beteiligten, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden könnte und wie lange. Alle Maßnahmen zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder zielgerichtete Weiterbildungen müssen schriftlich dokumentiert werden.

Über die Einschaltung der gemeinsamen Servicestellen und des Integrationsamtes können Leistungen für die berufliche Rehabilitation und für aufwändige Änderungen des Arbeitsplatzes beantragt werden. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern sollte das Integrationsamt immer in das Wiedereingliederungsverfahren eingeschaltet werden. Die durchgeführten Maßnahmen müssen überwacht, dokumentiert und im Bedarfsfall angepasst werden.

Am Ende des Prozesses sollten die Beteiligten die Eingliederung bewerten – von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zur konkreten Durchführung.

Weitere Informationen: www.integrationsaemter.de

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